Kurztitel

Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausweispflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ungeachtet einer Verpflichtung zum Tragen einer Dienstbekleidung haben sich die Bediensteten der Finanzämter, des Zollamtes Österreich, des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge bei der Dienstverrichtung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern soweit vorgesehen mit dem Dienstabzeichen (Kokarde), auf Verlangen jedenfalls mit dem Dienstausweis oder der Dienstkarte auszuweisen.
  2. Absatz 2,Eine Ausweisleistung nach Absatz eins, kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zweck des Einschreitens gefährdet wäre.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20005919

Dokumentnummer

NOR40230726