(5)Absatz 5,Die Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.Die Meldungen nach Absatz eins bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, bei der AMA einzubringen.