Bundesrecht konsolidiert

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Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2019

Außerkrafttretensdatum

20.04.2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldungen durch den Tierhalter

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
    1. Ziffer eins
      Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Verbringungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
    2. Ziffer 2
      Verbringungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten.
  2. Absatz eins a,Innerhalb von 15 Tagen ist zu melden:
    1. Ziffer eins
      der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
    2. Ziffer 2
      der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß dem LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß Paragraph 21, der Horizontalen GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind.
    Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.
  3. Absatz 2,Das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Tieren im Bestimmungsbetrieb ist innerhalb von sieben Tagen unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie der für den Tierpass nötigen Daten zu melden.
  4. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 5, hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.
  5. Absatz 4,Dem Tierhalter sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge zu übermitteln. Der Tierhalter hat bei Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges im Falle einer fehlerhaften Meldung an die elektronische Datenbank die Korrektur der Meldung zu veranlassen oder bei einer fehlerhaften Eintragung im Bestandsverzeichnis dieses zu korrigieren.
  6. Absatz 5,Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Absatz eins und 2 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, bei der AMA einzubringen.
  7. Absatz 6,Für die Einhaltung der Frist nach Absatz eins, ist der Eingang und der Frist nach Absatz eins a, die Postaufgabe maßgeblich.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 285/20169

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20005854

Dokumentnummer

NOR40217723

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