Absatz eins,Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von gekennzeichneten Tieren sowie jede Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sind unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten innerhalb von sieben Tagen zu melden. Bestoßene Weiden gelten nicht als gesonderter Betrieb.