Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010

Text

Meldungen durch den Tierhalter

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von gekennzeichneten Tieren sowie jede Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sind unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten innerhalb von sieben Tagen zu melden. Bestoßene Weiden gelten nicht als gesonderter Betrieb.
  2. Absatz 2,Das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Tieren im Bestimmungsbetrieb ist innerhalb von sieben Tagen unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie der für den Tierpass nötigen Daten zu melden.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 5, hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Dem Tierhalter sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge zu übermitteln. Der Tierhalter hat bei Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges im Falle einer fehlerhaften Meldung an die elektronische Datenbank die Korrektur der Meldung zu veranlassen oder bei einer fehlerhaften Eintragung im Bestandsverzeichnis dieses zu korrigieren.
  5. Absatz 5,Die Meldungen nach Absatz eins bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, bei der AMA einzubringen.
  6. Absatz 6,Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.