Bundesrecht konsolidiert

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Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 195/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

14.06.2016

Außerkrafttretensdatum

19.01.2024

Abkürzung

Heb-EWRV 2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 13,

Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 und 12 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt,

Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2016,)
  1. Ziffer 2
    deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,
wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.

Im RIS seit

15.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005849

Dokumentnummer

NOR40181847

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/195/P13/NOR40181847

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