Bundesrecht konsolidiert

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Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 195/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

24.06.2009

Außerkrafttretensdatum

13.06.2016

Abkürzung

Heb-EWRV 2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 13,

Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 und 12 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt,

  1. Ziffer eins
    deren Dauer mindestens ein Jahr unter der Dauer der österreichischen Hebammenausbildung liegt oder
  2. Ziffer 2
    deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,
wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2016

Gesetzesnummer

20005849

Dokumentnummer

NOR40106255

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