Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
24.06.2009
Außerkrafttretensdatum
13.06.2016
Abkürzung
Heb-EWRV 2008
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausgleichsmaßnahmen
§ 13.Paragraph 13,
Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 und 12 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 und 12 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt,
deren Dauer mindestens ein Jahr unter der Dauer der österreichischen Hebammenausbildung liegt oder
deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,
wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2016
Gesetzesnummer
20005849
Dokumentnummer
NOR40106255