Kurztitel
Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2016,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausgleichsmaßnahmen
§ 13.Paragraph 13,
Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 und 12 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 und 12 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2016)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2016,)
deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,
wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.