Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 § 3

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 193/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

14.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-EWRV 2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Automatische Anerkennung

Ausbildungsnachweise gemäß Anhang römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG

Paragraph 3,

Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die

  1. Ziffer eins
    von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
  2. Ziffer 2
    sofern deren Ausbildung vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, mit einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Landes versehen sind, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,
(Artikel 21 Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch fünf Nummer 5.2.2. Richtlinie 2005/36/EG).

Schlagworte

Gesundheitspflege

Im RIS seit

15.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

20005846

Dokumentnummer

NOR40181834

Navigation im Suchergebnis