Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.06.2016

Text

2. Abschnitt
Automatische Anerkennung

Ausbildungsnachweise gemäß Anhang römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG

Paragraph 3,

Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die

  1. Ziffer eins
    von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
  2. Ziffer 2
    sofern deren Ausbildung vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, mit einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Landes versehen sind, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,
(Artikel 21 Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch fünf Nummer 5.2.2. Richtlinie 2005/36/EG).