Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
20.10.2007
Außerkrafttretensdatum
13.06.2016
Abkürzung
GuK-EWRV 2008
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Automatische Anerkennung
Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EGAusbildungsnachweise gemäß Anhang römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG
§ 3.Paragraph 3,
Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden (Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.2.2. Richtlinie 2005/36/EG). Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden (Artikel 21 Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch fünf Nummer 5.2.2. Richtlinie 2005/36/EG).
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2016
Gesetzesnummer
20005846
Dokumentnummer
NOR40099026