Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 193/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2008,
Text
2. Abschnitt
Automatische Anerkennung
Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EGAusbildungsnachweise gemäß Anhang römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG
§ 3.Paragraph 3,
Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden (Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.2.2. Richtlinie 2005/36/EG). Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden (Artikel 21 Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch fünf Nummer 5.2.2. Richtlinie 2005/36/EG).