Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
20.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GuK-EWRV 2008
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausgleichsmaßnahmen
§ 14.Paragraph 14,
Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 13 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 15 und § 16a) oder einer Eignungsprüfung (§ 16 und § 16b) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist, wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind. Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 bis 13 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (Paragraph 15 und Paragraph 16 a,) oder einer Eignungsprüfung (Paragraph 16 und Paragraph 16 b,) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist, wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Im RIS seit
22.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
20005846
Dokumentnummer
NOR40259675