Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 14
20.01.2024
GuK-EWRV 2008
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 bis 13 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (Paragraph 15 und Paragraph 16 a,) oder einer Eignungsprüfung (Paragraph 16 und Paragraph 16 b,) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist, wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.
Gesundheitspflege
22.01.2024
20005846
NOR40259675