Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

20.01.2024

Abkürzung

GuK-EWRV 2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 14,

Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 bis 13 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (Paragraph 15 und Paragraph 16 a,) oder einer Eignungsprüfung (Paragraph 16 und Paragraph 16 b,) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist, wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005846

Dokumentnummer

NOR40259675