Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 193/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

20.10.2007

Außerkrafttretensdatum

13.06.2016

Abkürzung

GuK-EWRV 2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 14,

Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 bis 13 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (Paragraph 15,) oder einer Eignungsprüfung (Paragraph 16,) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt,

  1. Ziffer eins
    deren Dauer mindestens ein Jahr unter der Dauer der österreichischen Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege liegt oder
  2. Ziffer 2
    deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist,
wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2016

Gesetzesnummer

20005846

Dokumentnummer

NOR40099037

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