Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
20.10.2007
Außerkrafttretensdatum
13.06.2016
Abkürzung
GuK-EWRV 2008
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausgleichsmaßnahmen
§ 14.Paragraph 14,
Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 13 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 15) oder einer Eignungsprüfung (§ 16) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 bis 13 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (Paragraph 15,) oder einer Eignungsprüfung (Paragraph 16,) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt,
deren Dauer mindestens ein Jahr unter der Dauer der österreichischen Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege liegt oder
deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist,
wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2016
Gesetzesnummer
20005846
Dokumentnummer
NOR40099037