Bundesrecht konsolidiert

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Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung § 2

Kurztitel

Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 168/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 268/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IG-FestV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen

Paragraph 2,

Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, InvFG 2011 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Der Emittent hat seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum;
  2. Ziffer 2
    er unterhält seinen Sitz in einem zur Zehnergruppe gehörenden OECD-Land;
  3. Ziffer 3
    der Emittent verfügt mindestens über ein Investment-Grade-Rating;
  4. Ziffer 4
    mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für ihn geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts.

Im RIS seit

19.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013

Gesetzesnummer

20005822

Dokumentnummer

NOR40131319

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