Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des § 70 Abs. 4 Z 3 InvFG 2011 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen: Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, InvFG 2011 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:
Der Emittent hat seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum;
er unterhält seinen Sitz in einem zur Zehnergruppe gehörenden OECD-Land;
der Emittent verfügt mindestens über ein Investment-Grade-Rating;
mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für ihn geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts.