Kurztitel

Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Text

Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen

Paragraph 2,

Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, InvFG 2011 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Der Emittent hat seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum;
  2. Ziffer 2
    er unterhält seinen Sitz in einem zur Zehnergruppe gehörenden OECD-Land;
  3. Ziffer 3
    der Emittent verfügt mindestens über ein Investment-Grade-Rating;
  4. Ziffer 4
    mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für ihn geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts.