Bundesrecht konsolidiert

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Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 168/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

24.05.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Abkürzung

IG-FestV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen

Paragraph 2,

Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, Litera c, InvFG 1993 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Der Emittent hat seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum;
  2. Ziffer 2
    er unterhält seinen Sitz in einem zur Zehnergruppe gehörenden OECD-Land;
  3. Ziffer 3
    der Emittent verfügt mindestens über ein Investment-Grade-Rating;
  4. Ziffer 4
    mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für ihn geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011

Gesetzesnummer

20005822

Dokumentnummer

NOR40098458

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