Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 103/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 413/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

06.12.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Lebensmitteltechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Lebensmitteltechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Lebensmitteltechniker oder Lebensmitteltechnikerin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

12.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2013

Gesetzesnummer

20005748

Dokumentnummer

NOR40158738

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