Kurztitel

Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.12.2013

Text

Lehrberuf Lebensmitteltechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Lebensmitteltechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Lebensmitteltechniker oder Lebensmitteltechnikerin) zu bezeichnen.