Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 103/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Außerkrafttretensdatum

05.12.2013

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Lebensmitteltechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Lebensmitteltechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Lebensmitteltechnik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eingetreten werden.
  3. Absatz 3,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Lebensmitteltechniker oder Lebensmitteltechnikerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2013

Gesetzesnummer

20005748

Dokumentnummer

NOR40097278

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