Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung § 3

Kurztitel

Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 90/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

13.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Zusätzliche Untersuchungen

Paragraph 3,

Bei Rindern, welche in Österreich oder in einem in der Anlage genannten Land geboren sind, ist ein Test auf das Vorliegen von BSE ab einem Alter von 72 Monaten durchzuführen. Andere Rinder sind ab einem Alter von 30 Monaten auf das Vorliegen von BSE zu testen. Bei Schafen und Ziegen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, ist ein Test auf das Vorliegen von Scrapie durchzuführen. Einhufer sind auf Rotz zu untersuchen.

Im RIS seit

18.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005301

Dokumentnummer

NOR40138399

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/90/P3/NOR40138399

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