Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2012,
römisch fünf
Paragraph 3
13.04.2012
86/01 Veterinärrecht allgemein
Bei Rindern, welche in Österreich oder in einem in der Anlage genannten Land geboren sind, ist ein Test auf das Vorliegen von BSE ab einem Alter von 72 Monaten durchzuführen. Andere Rinder sind ab einem Alter von 30 Monaten auf das Vorliegen von BSE zu testen. Bei Schafen und Ziegen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, ist ein Test auf das Vorliegen von Scrapie durchzuführen. Einhufer sind auf Rotz zu untersuchen.
16.11.2017
20005301
NOR40138399