Bundesrecht konsolidiert

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E-PRTR-Begleitverordnung § 4

Kurztitel

E-PRTR-Begleitverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 380/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

26.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-PRTR-BV

Index

50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Registrierung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang römisch eins EG-PRTR-V durchgeführt werden, sind verpflichtet, sich im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 (edm.gv.at) zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung sind die Stammdaten gemäß der Anlage zu dieser Verordnung in das Register einzutragen.
  2. Absatz 2,Der Betreiber ist verpflichtet, im Zuge der Berichterstattung (Paragraph 3, Absatz eins,) die allenfalls im Register vorhandenen Stammdaten zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen oder zu aktualisieren. Die nach Paragraph 5, zuständige Behörde hat die bei der Registrierung erfolgte Eintragung der Anlagen und Berichtseinheiten im Rahmen der Qualitätsbewertung zu prüfen.

Im RIS seit

25.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005603

Dokumentnummer

NOR40223422

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