(1)Absatz eins,Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang I EG-PRTR-V durchgeführt werden, sind verpflichtet, sich im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 (edm.gv.at) zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung sind die Stammdaten gemäß der Anlage zu dieser Verordnung in das Register einzutragen. Die in Anhang III EG-PRTR-V genannte Angabe zur „Kennnummer der Betriebseinrichtung“ wird im Rahmen der Registrierung zugeteilt.Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang römisch eins EG-PRTR-V durchgeführt werden, sind verpflichtet, sich im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 (edm.gv.at) zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung sind die Stammdaten gemäß der Anlage zu dieser Verordnung in das Register einzutragen. Die in Anhang römisch drei EG-PRTR-V genannte Angabe zur „Kennnummer der Betriebseinrichtung“ wird im Rahmen der Registrierung zugeteilt.