Kurztitel

E-PRTR-Begleitverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.05.2020

Abkürzung

E-PRTR-BV

Index

50/01 Gewerbeordnung; 58/02 Energierecht; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Registrierung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang römisch eins EG-PRTR-V durchgeführt werden, sind verpflichtet, sich im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 (edm.gv.at) zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung sind die Stammdaten gemäß der Anlage zu dieser Verordnung in das Register einzutragen.
  2. Absatz 2,Der Betreiber ist verpflichtet, im Zuge der Berichterstattung (Paragraph 3, Absatz eins,) die allenfalls im Register vorhandenen Stammdaten zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen oder zu aktualisieren. Die nach Paragraph 5, zuständige Behörde hat die bei der Registrierung erfolgte Eintragung der Anlagen und Berichtseinheiten im Rahmen der Qualitätsbewertung zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005603

Dokumentnummer

NOR40223422