Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

LMSVG-Kontrollgebührenverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

LMSVG-Kontrollgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 361/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

06.02.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

LMSVG-KoGeV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Höhe der Gebühren

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 4 und 5 LMSVG, unbeschadet der Paragraphen 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt
    1. Ziffer eins
      je amtlichem Tierarzt als Erstuntersucher im Sinne von Absatz 4 und angefangene 1/4 Stunde:
      16.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen für
      1. Litera a
        die Schlachttieruntersuchung,
      2. Litera b
        die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung und die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern sowie deren Beurteilung,
      3. Litera c
        Hygienekontrollen nach Paragraph 54, LMSVG und
      4. Litera d
        Kontrollen in den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Fällen;
    2. Ziffer 2
      für die weiteren amtlichen Untersucher im Sinne von Absatz 4, je 10,50 € und angefangene 1/4 Stunde bei der Tätigkeit gemäß Ziffer eins,;
      sind diese jedoch amtliche Fachassistenten und bei einer Gebietskörperschaft angestellt, so richtet sich die Vergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten;
    3. Ziffer 3
      je Aufsichtsorgan und angefangene 1/4 Stunde für Hygienekontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LMSVG: 13.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen.
  2. Absatz 2,Die Gebühr gemäß Absatz eins, erhöht sich um einen Verwaltungsaufwand der zentralen Verrechungsstellen in den Ländern je Betrieb der sich bemisst je
    1. Ziffer eins
      Schlachttag bei bis zu vier Untersuchungsplätzen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, und der maximalen Arbeitszeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FlUVO: 53,45 €; für darüber hinausgehende Arbeitszeiten oder Untersuchungsplätze ist je weiterem Untersuchungsplatz 7,50 €
      zu berechnen;
    2. Ziffer 2
      Hygienekontrolle nach Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 54, LMSVG: 11,95 €.
  3. Absatz 3,Die Gebühren gemäß Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, erster Halbsatz erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen zwischen 05.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 05.30 Uhr und Sonn- und Feiertagen um 100%.
  4. Absatz 4,Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54, LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden.

Schlagworte

Sonntag, Schlachttieruntersuchung

Im RIS seit

17.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2010

Gesetzesnummer

20005579

Dokumentnummer

NOR40115667

Navigation im Suchergebnis