Bundesrecht konsolidiert

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LMSVG-Kontrollgebührenverordnung § 2

Kurztitel

LMSVG-Kontrollgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 361/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 394/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

26.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LMSVG-KoGeV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Höhe der Gebühren

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 4, 5 und 8 LMSVG, unbeschadet der Paragraphen 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt
    1. Ziffer eins
      je amtlichem Erstuntersucher im Sinne von Absatz 4 und angefangene 1/4 Stunde:
      16.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen für
      1. Litera a
        die Schlachttieruntersuchung,
      2. Litera b
        die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung und die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern sowie deren Beurteilung,
      3. Litera c
        Hygienekontrollen nach Paragraph 54, LMSVG und
      4. Litera d
        Kontrollen in den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Fällen;
    2. Ziffer 2
      für die weiteren amtlichen Untersucher im Sinne von Absatz 4, je 10,50 € und angefangene 1/4 Stunde bei der Tätigkeit gemäß Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      je Aufsichtsorgan und angefangene 1/4 Stunde für Hygienekontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LMSVG: 13.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen.
  2. Absatz 2,Die Gebühr gemäß Absatz eins, erhöht sich um einen Verwaltungsaufwand der zentralen Verrechungsstellen in den Ländern je Betrieb der sich bemisst je
    1. Ziffer eins
      Untersuchungs- bzw. Schlachttag 23,45 € und je Untersuchungsplatz für ein amtliches Fleischuntersuchungsorgan bis zur maximalen Arbeitszeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FlUVO 8,40 €; für darüberhinausgehende Arbeitszeiten ist je weiterem Untersuchungsplatz 8,40 € zu berechnen;
    2. Ziffer 2
      Hygienekontrolle nach Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 54, LMSVG: 11,95 €.
  3. Absatz 3,Die Gebühren gemäß Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, erster Halbsatz erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen zwischen 05.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 05.30 Uhr und Sonn- und Feiertagen um 100%.
  4. Absatz 4,Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54, LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden. Diese Unterscheidung gilt nicht für Zerlegungsbetriebe, in welchen Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54, LMSVG von amtlichen Tierärzten oder amtlichen Fachassistenten oder besonders geschulten Personen gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates Amtsblatt Nummer L 131 vom 17. Mai 2019, Seite 1) durchgeführt werden dürfen.

Anmerkung

Gemäß § 61 Abs. 4 und § 64 Abs. 6 LMSVG unterliegen die in der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung genannten Gebühren einer Valorisierung. Die sich ändernden Beträge werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht und sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/lebensmittelkontrolle/lm_gebuehren.html

Schlagworte

Sonntag, Schlachttieruntersuchung

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

20005579

Dokumentnummer

NOR40247761

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/361/P2/NOR40247761

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