Absatz eins,Die Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 4 und 5 LMSVG, unbeschadet der Paragraphen 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt
- Ziffer einsje amtlichem Tierarzt als Erstuntersucher im Sinne von Absatz 4 und angefangene 1/4 Stunde:16.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen für
- Litera adie Schlachttieruntersuchung,
- Litera bdie Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung und die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern sowie deren Beurteilung,
- Litera cHygienekontrollen nach Paragraph 54, LMSVG und
- Litera dKontrollen in den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Fällen;
- Ziffer 2für die weiteren amtlichen Untersucher im Sinne von Absatz 4, je 10,50 € und angefangene 1/4 Stunde bei der Tätigkeit gemäß Ziffer eins,;sind diese jedoch amtliche Fachassistenten und bei einer Gebietskörperschaft angestellt, so richtet sich die Vergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten;
- Ziffer 3je Aufsichtsorgan und angefangene 1/4 Stunde für Hygienekontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LMSVG: 13.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen.