(3)Absatz 3,Wurde einem Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe nach Abs. 1 stattgegeben, und sind hinreichende finanzielle Mittel im Umstrukturierungsfonds vorhanden, ist die AGRANA Zucker GmbH. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gem. Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 in Kenntnis zu setzen, dass eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann.Wurde einem Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe nach Absatz eins, stattgegeben, und sind hinreichende finanzielle Mittel im Umstrukturierungsfonds vorhanden, ist die AGRANA Zucker GmbH. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gem. Artikel 10, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, in Kenntnis zu setzen, dass eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann.