Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 295/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

30.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe

Paragraph 10, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spricht über einen Antrag nach Artikel 4, Absatz eins und über einen zusätzlichen Antrag nach Artikel 4, Absatz eins a, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, bescheidmäßig ab. Der AMA ist jeweils eine Kopie des Bescheides zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Die Europäische Kommission ist durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Artikel 8, Absatz 6 und nach Artikel 9, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 968 aus 2006, entsprechend in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 3,Wurde einem Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe nach Absatz eins, stattgegeben, und sind hinreichende finanzielle Mittel im Umstrukturierungsfonds vorhanden, ist die AGRANA Zucker GmbH. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gem. Artikel 10, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, in Kenntnis zu setzen, dass eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann.
  3. Absatz 4,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission und der AMA jeweils eine Kopie des genehmigten Umstrukturierungsplans zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2008

Gesetzesnummer

20005508

Dokumentnummer

NOR40091591

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