Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor § 10

Kurztitel

Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 295/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 233/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Abschnitt
Durchführung der befristeten Beihilfe für Österreich

Nationales Umstrukturierungsprogramm

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor dem 31. März 2009 die in Artikel 14, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, angeführten Mindestangaben zur Prüfung und Aufnahme in das nationale Umstrukturierungsprogramm mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt der GmbH. nach Absatz eins, die durch die Kommission festgestellten und mitgeteilten Mittel, die im Umstrukturierungsfonds für die befristete Beihilfe für Österreich verfügbar sind, unverzüglich schriftlich mit.
  3. Absatz 3,Erfordern diese Mittel eine Anpassung des nationalen Umstrukturierungsprogramms, hat die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor dem 31. August 2008 oder 2009 entsprechend der Mitteilung nach Absatz 2, angepasste Mindestangaben im Sinne von Absatz eins, zur Prüfung und Aufnahme in das nationale Umstrukturierungsprogramm mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die AMA ist von der Notifikation eines Umstrukturierungsprogramms nach Absatz eins, oder Absatz 3, an die Europäische Kommission unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005508

Dokumentnummer

NOR40100051

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