Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung BMLVS - A 2 § 5

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLVS - A 2

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 159/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
    4. Ziffer 4
      Wehrrecht römisch eins,
    5. Ziffer 5
      Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,
    6. Ziffer 6
      Verwaltungsverfahrensrecht römisch zwei und
    7. Ziffer 7
      Wehrrecht römisch zwei.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2
    und jenes der Prüfungsfächer nach Ziffer 6 und 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 3.
  2. Absatz 2,Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 mündlich und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 7, schriftlich.
    Der schriftliche Prüfungsteil im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 7, ist als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  3. Absatz 3,Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.

Schlagworte

Dienstrecht

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2016

Gesetzesnummer

20005458

Dokumentnummer

NOR40105730

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