(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 6 mündlich undnach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 mündlich und
nach Abs. 1 Z 7 schriftlich.nach Absatz eins, Ziffer 7, schriftlich.
Der schriftliche Prüfungsteil im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 7 ist als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 6 abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.Der schriftliche Prüfungsteil im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 7, ist als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.