Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen
Verwendungen
§ 5. (1) Die Dienstprüfung umfasst die PrüfungsfächerParagraph 5, (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
Wehrrecht I,Wehrrecht römisch eins,
Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,
Verwaltungsverfahrensrecht II undVerwaltungsverfahrensrecht römisch zwei und
Wehrrecht II.Wehrrecht römisch zwei.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2
und jenes der Prüfungsfächer nach Z 6 und 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 3.und jenes der Prüfungsfächer nach Ziffer 6 und 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 3.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 6 mündlich undnach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 mündlich und
nach Abs. 1 Z 7 schriftlich und mündlich.nach Absatz eins, Ziffer 7, schriftlich und mündlich.
Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 7 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.Im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 7, ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(3)Absatz 3,Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.