Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Grundausbildungsverordnung BMLVS - A 2 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLVS - A 2

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen

Verwendungen

Paragraph 5, (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. Ziffer eins
    Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
  2. Ziffer 2
    Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
  3. Ziffer 3
    Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
  4. Ziffer 4
    Wehrrecht römisch eins,
  5. Ziffer 5
    Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,
  6. Ziffer 6
    Verwaltungsverfahrensrecht römisch zwei und
  7. Ziffer 7
    Wehrrecht römisch zwei.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2
und jenes der Prüfungsfächer nach Ziffer 6 und 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 3.
  1. Absatz 2,Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 mündlich und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 7, schriftlich und mündlich.
    Im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 7, ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  2. Absatz 3,Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.

Schlagworte

Dienstrecht

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2009

Gesetzesnummer

20005458

Dokumentnummer

NOR40090905

Navigation im Suchergebnis