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Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 4 am 24.08.2026
§ 6 am 24.08.2026
Alle Fassungen
§ 5 heute
§ 5 gültig ab 21.10.2025
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2025
§ 5 gültig von 01.01.2022 bis 20.10.2025
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2022
§ 5 gültig von 14.08.2015 bis 31.12.2021
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2015
§ 5 gültig von 14.02.2009 bis 13.08.2015
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 36/2009
§ 5 gültig von 28.06.2007 bis 13.02.2009
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2007
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 222/2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
21.10.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins,
Es sind zu erheben:
1.
Ziffer eins
die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von im Großhandel verkauften Sachgütern und damit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen;
2.
Ziffer 2
die vertraglich vereinbarten Preise und die preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen;
3.
Ziffer 3
die vertraglich vereinbarten Preise und
preisbestimmenden Merkmale für Ausrüstungsgüter (zB Kauf einer Maschine) zuzüglich der damit
zusammenhängenden Dienstleistungen, wie beispielsweise Planungs-, Transport- und Installationskosten;
4.
Ziffer 4
die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von ab Werk im Inland und im Export verkauften Sachgütern;
5.
Ziffer 5
die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise (Transaktionspreise) und preisbestimmenden Merkmale von im Inland und im Export abgesetzten Dienstleistungen;
6.
Ziffer 6
die produktspezifischen Anteile von Sachgütern und Dienstleistungen am Gesamtumsatz der betreffenden statistischen Einheit;
7.
Ziffer 7
die branchenspezifischen Strukturdaten von Sachgütern und Dienstleistungen, soweit sie nicht schon aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich,
BGBl. II Nr. 210/2003
, der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich,
BGBl. II Nr. 233/2003
, oder aufgrund der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung,
BGBl. II Nr. 428/2003
, durch die Bundesanstalt erhoben werden;
die branchenspezifischen Strukturdaten von Sachgütern und Dienstleistungen, soweit sie nicht schon aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003,, oder aufgrund der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003,, durch die Bundesanstalt erhoben werden;
8.
Ziffer 8
die branchenspezifische Strukturdaten im Bausektor.
(2)
Absatz 2,
Preisbestimmende Merkmale gemäß Abs. 1 sind Merkmale gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 1197/2020.
Preisbestimmende Merkmale gemäß Absatz eins, sind Merkmale gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 1197 aus 2020,.
(3)
Absatz 3,
Die Preise gemäß Abs. 1 sind ohne Umsatzsteuer abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Sachgütern (Abs. 1 Z 4) frei Staatsgrenze bzw. „free on board“ zu erheben.
Die Preise gemäß Absatz eins, sind ohne Umsatzsteuer abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Sachgütern (Absatz eins, Ziffer 4,) frei Staatsgrenze bzw. „free on board“ zu erheben.
Schlagworte
Planungskosten, Transportkosten
Im RIS seit
20.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
20005364
Dokumentnummer
NOR40272221
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/147/P5/NOR40272221
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