Bundesrecht konsolidiert

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Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

28.06.2007

Außerkrafttretensdatum

13.02.2009

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmerkmale

Paragraph 5, (1) Es sind zu erheben:

  1. Ziffer eins
    die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von im Großhandel verkauften Sachgütern und damit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen;
  2. Ziffer 2
    die vertraglich vereinbarten Preise und die preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen;
  3. Ziffer 3
    die vertraglich vereinbarten Preise und preisbestimmenden Merkmale für Ausrüstungsgüter (zB Kauf einer Maschine) zuzüglich der damit zusammenhängenden Dienstleistungen, wie beispielsweise Planungs-, Transport- und Installationskosten;
  4. Ziffer 4
    die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von ab Werk im Inland und im Export verkauften Sachgütern;
  5. Ziffer 5
    die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise (Transaktionspreise) und preisbestimmenden Merkmale von im Inland und im Export abgesetzten unternehmensnahen Dienstleistungen;
  6. Ziffer 6
    die produktspezifischen Anteile von Sachgütern und unternehmensnahen Dienstleistungen am Gesamtumsatz der betreffenden statistischen Einheit;
  7. Ziffer 7
    die branchenspezifischen Strukturdaten soweit sie nicht schon aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistiken im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003, oder aufgrund der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003,, durch die Bundesanstalt erhoben werden.
  1. Absatz 2,Preisbestimmende Merkmale gemäß Absatz eins, sind Merkmale gemäß der Verordnung (EG) 588 aus 2001, zur Durchführung der Verordnung (EG) 1165/98 über Konjunkturstatistiken: Definition der Variablen.
  2. Absatz 3,Die Preise gemäß Absatz eins, sind ohne Umsatzsteuer abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Sachgütern (Absatz eins, Ziffer 4,) frei Staatsgrenze bzw. „free on board“ zu erheben.

Schlagworte

Planungskosten, Transportkosten

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2009

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40088373

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