Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
14.08.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2021
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Es sind zu erheben:
die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von im Großhandel verkauften Sachgütern und damit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen;
die vertraglich vereinbarten Preise und die preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen;
die vertraglich vereinbarten Preise und
preisbestimmenden Merkmale für Ausrüstungsgüter (zB Kauf einer Maschine) zuzüglich der damit
zusammenhängenden Dienstleistungen, wie beispielsweise Planungs-, Transport- und Installationskosten;
die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von ab Werk im Inland und im Export verkauften Sachgütern;
die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise (Transaktionspreise) und preisbestimmenden Merkmale von im Inland und im Export abgesetzten unternehmensnahen Dienstleistungen;
die produktspezifischen Anteile von Sachgütern und unternehmensnahen Dienstleistungen am Gesamtumsatz der betreffenden statistischen Einheit;
die branchenspezifischen Strukturdaten von Sachgütern und Dienstleistungen, soweit sie nicht schon aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, oder aufgrund der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, durch die Bundesanstalt erhoben werden;die branchenspezifischen Strukturdaten von Sachgütern und Dienstleistungen, soweit sie nicht schon aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003,, oder aufgrund der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003,, durch die Bundesanstalt erhoben werden; die branchenspezifische Strukturdaten im Bausektor.
(2)Absatz 2,Preisbestimmende Merkmale gemäß Abs. 1 sind Merkmale gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung.Preisbestimmende Merkmale gemäß Absatz eins, sind Merkmale gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1503 aus 2006, zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung.
(3)Absatz 3,Die Preise gemäß Abs. 1 sind ohne Umsatzsteuer abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Sachgütern (Abs. 1 Z 4) frei Staatsgrenze bzw. „free on board“ zu erheben.Die Preise gemäß Absatz eins, sind ohne Umsatzsteuer abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Sachgütern (Absatz eins, Ziffer 4,) frei Staatsgrenze bzw. „free on board“ zu erheben.
Schlagworte
Planungskosten, Transportkosten
Im RIS seit
28.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022
Gesetzesnummer
20005364
Dokumentnummer
NOR40174469