Bundesrecht konsolidiert

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Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft § 4

Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

21.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Artikel eins und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
    2. Ziffer 2
      Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 2, Körperschaftsteuergesetz),
    die eine Tätigkeit gemäß Absatz 2, selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
  2. Absatz 2,Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind jene, die nachstehenden Gliederungsebenen der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2025 zuzuordnen sind:
    1. Ziffer eins
      Abteilung 05 bis 09 (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), ausgenommen der „NE-Metallerzbergbau“;
    2. Ziffer 2
      Abteilungen 10 bis 33 (Herstellung von Waren), ausgenommen die „Aufbereitung von Kernbrennstoffen“, die „Herstellung von Waffen und Munition“, der „Schiff- und Bootsbau“ sowie der „Luft- und Raumfahrzeugbau“, die „Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen“;
    3. Ziffer 3
      Abteilungen 35 und 36 (Energie- und Wasserversorgung);
    4. Ziffer 4
      Abteilungen 41 bis 43 (Bau);
    5. Ziffer 5
      Abteilungen 46 (Großhandel) und 47 (Einzelhandel);
    6. Ziffer 6
      Abteilungen 49 bis 53 (Verkehr und Lagerei);
    7. Ziffer 7
      Abteilungen 55 und 56 (Beherbergung und Gastronomie);
    8. Ziffer 8
      Abteilungen 58 bis 63 (Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten, Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger Dienstleistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur);
    9. Ziffer 9
      Abteilungen 68 bis 75 (Grundstücks- und Wohnungswesen, Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen) ausgenommen „Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben“, „Forschung und Entwicklung“ und „Veterinärwesen“;
    10. Ziffer 10
      Abteilungen 77 bis 82 (Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen).
    Anmerkung, Ziffer 11 bis 20 aufgehoben durch Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2025,)
  3. Absatz 3,Die örtliche Ebene im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Absatz 2, angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2025 bestimmt.

Schlagworte

Spaltstoff, Luftfahrzeugbau, Energieversorgung, Seeschifffahrt, Marktforschung, Unternehmensberatung, Architekturbüro, Schiffbau, Postdienst, Kurierdienst, Grundstückswesen, Rechtsberatung, Wachdienst, Gartenbau

Im RIS seit

20.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40272220

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/147/P4/NOR40272220

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