Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
14.02.2009
Außerkrafttretensdatum
13.08.2015
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft undUnternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Artikel eins und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 2, Körperschaftsteuergesetz),
die eine Tätigkeit gemäß Abs. 2 selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.die eine Tätigkeit gemäß Absatz 2, selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2)Absatz 2,Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind jene, die nachstehenden Gliederungsebenen der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008 zuzuordnen sind:Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind jene, die nachstehenden Gliederungsebenen der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008 zuzuordnen sind:
Abteilung 05 bis 09 (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), ausgenommen der “NE-Metallerzbergbau”;
Abteilungen 10 bis 33 (Herstellung von Waren), ausgenommen die “Aufbereitung von Kernbrennstoffen”, die “Herstellung von Waffen und Munition”, der “Schiff- und Bootsbau” sowie der “Luft- und Raumfahrzeugbau”, die “Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen”;
Abteilungen 35 und 36 (Energie- und Wasserversorgung);
Abteilungen 41 bis 43 (Bau);
Abteilungen 45 (Handel mit Kraftfahrzeugen, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) und 46 (Großhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen);
von den Abteilungen 49 bis 53 (Verkehr und Lagerei) die Gruppen 49.4 (Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte), 50.1 (Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt) und 50.2 (Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt), die Abteilung 51 (Luftfahrt), die Gruppe 52.1 (Lagerei), die Klasse 52.24 (Frachtumschlag) sowie die Gruppen 53.1 (Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern) und 53.2 (Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste);
Abteilung 61 (Telekommunikation);
Abteilung 62 (Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie);
Abteilung 63 (Informationsdienstleistungen);
Abteilung 69 (Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung);
Gruppe 70.2 (Public-Relations- und Unternehmensberatung);
Abteilung 71 (Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung);
Abteilung 73 (Werbung und Marktforschung);
Abteilung 78 (Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften);
Abteilung 80 (Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien);
Gruppe 81.2 (Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln).
(3)Absatz 3,Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2008 bestimmt.Die örtliche Ebene im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Absatz 2, angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2008 bestimmt.
Schlagworte
Spaltstoff, Luftfahrzeugbau, Energieversorgung, Seeschifffahrt, Marktforschung, Unternehmensberatung, Architekturbüro
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2015
Gesetzesnummer
20005364
Dokumentnummer
NOR40104213