(2)Absatz 2,Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind jene, die nachstehenden Gliederungsebenen der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2025 zuzuordnen sind:Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind jene, die nachstehenden Gliederungsebenen der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2025 zuzuordnen sind:
Abteilung 05 bis 09 (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), ausgenommen der „NE-Metallerzbergbau“;
Abteilungen 10 bis 33 (Herstellung von Waren), ausgenommen die „Aufbereitung von Kernbrennstoffen“, die „Herstellung von Waffen und Munition“, der „Schiff- und Bootsbau“ sowie der „Luft- und Raumfahrzeugbau“, die „Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen“;
Abteilungen 35 und 36 (Energie- und Wasserversorgung);
Abteilungen 41 bis 43 (Bau);
Abteilungen 46 (Großhandel) und 47 (Einzelhandel);
Abteilungen 49 bis 53 (Verkehr und Lagerei);
Abteilungen 55 und 56 (Beherbergung und Gastronomie);
Abteilungen 58 bis 63 (Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten, Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger Dienstleistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur);
Abteilungen 68 bis 75 (Grundstücks- und Wohnungswesen, Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen) ausgenommen „Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben“, „Forschung und Entwicklung“ und „Veterinärwesen“;
Abteilungen 77 bis 82 (Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen).
(Anm.: Z 11 bis 20 aufgehoben durch Z 6, BGBl. II Nr. 222/2025)Anmerkung, Ziffer 11 bis 20 aufgehoben durch Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2025,)