Bundesrecht konsolidiert

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Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft § 10

Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

14.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Bei der Erhebung der Indizes gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 5 und 6 besteht Auskunftspflicht.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen Personen, juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraph 4, im eigenen Namen betreiben, die gemäß Paragraph 7, ausgewählt wurde.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Im RIS seit

28.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40174473

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