(2)Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen Personen, juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 4 im eigenen Namen betreiben, die gemäß § 7 ausgewählt wurde.Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen Personen, juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraph 4, im eigenen Namen betreiben, die gemäß Paragraph 7, ausgewählt wurde.