Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

14.08.2015

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Bei der Erhebung der Indizes gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 5 und 6 besteht Auskunftspflicht.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen Personen, juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraph 4, im eigenen Namen betreiben, die gemäß Paragraph 7, ausgewählt wurde.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.