(2)Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 4 im eigenen Namen betreiben, die gemäß § 7 ausgewählt wurde.Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraph 4, im eigenen Namen betreiben, die gemäß Paragraph 7, ausgewählt wurde.