Bundesrecht konsolidiert

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Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 101/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

03.05.2007

Außerkrafttretensdatum

28.03.2011

Abkürzung

FK-QUAB-V

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Meldungen gemäß dieser Verordnung sind erstmalig per Stichtag
30. Juni 2007 zu erstatten (vgl. § 10).

Text

2. Abschnitt
Kreditrisikokonzentration

Meldung der Kreditrisikokonzentration

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 19, FKG ist entsprechend Teil römisch zwei der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
  2. Absatz 2,Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 und 4 a BWG zu erfassen. Insoweit Paragraph 27, BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, von Unternehmen des Finanzkonglomerates angewendet wird, sind für die Zwecke dieser Verordnung Kreditrisikokonzentrationen gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 und 4 a BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, zu erfassen.
  3. Absatz 3,Paragraph 27, Absatz 5, BWG ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt, die in dessen Ziffer eins, angeführte Prüfung durch ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Litera a, FKG zu erfolgen hat und die in dessen Ziffer 2, letzter Satz angeführten Wertpapiere nicht Bestandteil der Eigenmittel der Unternehmen der Finanzbranche gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, FKG des Finanzkonglomerates sein dürfen.
  4. Absatz 4,Insoweit Paragraph 27, BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, von Unternehmen des Finanzkonglomerates angewendet wird, ist auch für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten abweichend von Absatz 3, Paragraph 27, Absatz 5, BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, anzuwenden. Die Maßgaben in Absatz 3, sind entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5,Jede Kreditrisikokonzentration im Sinne des Absatz eins, ist entsprechend Teil römisch zwei der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2011

Gesetzesnummer

20005321

Dokumentnummer

NOR40087299

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