Bundesrecht konsolidiert

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Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 101/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 101/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.03.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FK-QUAB-V

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche § 10.

Text

2. Abschnitt
Kreditrisikokonzentration

Meldung der Kreditrisikokonzentration

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 19, FKG ist entsprechend Teil römisch zwei der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
  2. Absatz 2,Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27, Absatz 11 und 12 BWG zu erfassen.
  3. Absatz 3,Paragraph 27, Absatz 13, BWG ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2011,)
  5. Absatz 5,Jede Kreditrisikokonzentration im Sinne des Absatz eins, ist entsprechend Teil römisch zwei der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.

Im RIS seit

05.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2013

Gesetzesnummer

20005321

Dokumentnummer

NOR40127781

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