(3)Absatz 3,§ 27 Abs. 5 BWG ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt, die in dessen Z 1 angeführte Prüfung durch ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß § 2 Z 5 lit. a FKG zu erfolgen hat und die in dessen Z 2 letzter Satz angeführten Wertpapiere nicht Bestandteil der Eigenmittel der Unternehmen der Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG des Finanzkonglomerates sein dürfen.Paragraph 27, Absatz 5, BWG ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt, die in dessen Ziffer eins, angeführte Prüfung durch ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Litera a, FKG zu erfolgen hat und die in dessen Ziffer 2, letzter Satz angeführten Wertpapiere nicht Bestandteil der Eigenmittel der Unternehmen der Finanzbranche gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, FKG des Finanzkonglomerates sein dürfen.