Bei Herden, die im gleichen Betriebsgebäude aufgestallt sind und bei denen die Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 keinen Verdacht ergeben haben, kann mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid von Maßnahmen im Sinne der Z 1 Abstand genommen werden, wenn die Betreuungstierärztin oder der Betreuungstierarzt bestätigt, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung, Betreuung und Fütterung vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf eine andere ausbreiten kann. Ebenso kann bei den Eiern der im ersten Satz genannten Herden von den Maßnahmen der Z 2 abgesehen werden, wenn auch bei diesen durch die Betriebsabläufe sichergestellt ist, dass keine Kontamination mit infizierten Materialien oder Vermischung mit Eiern infizierter Herden erfolgen kann.Bei Herden, die im gleichen Betriebsgebäude aufgestallt sind und bei denen die Untersuchungen nach den Paragraphen 19 bis 21 keinen Verdacht ergeben haben, kann mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid von Maßnahmen im Sinne der Ziffer eins, Abstand genommen werden, wenn die Betreuungstierärztin oder der Betreuungstierarzt bestätigt, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung, Betreuung und Fütterung vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf eine andere ausbreiten kann. Ebenso kann bei den Eiern der im ersten Satz genannten Herden von den Maßnahmen der Ziffer 2, abgesehen werden, wenn auch bei diesen durch die Betriebsabläufe sichergestellt ist, dass keine Kontamination mit infizierten Materialien oder Vermischung mit Eiern infizierter Herden erfolgen kann.