Bei Herden, die im gleichen Gebäude aufgestallt sind und bei denen die Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 keinen Verdacht ergeben haben, kann mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid von Maßnahmen im Sinne der lit. a und b Abstand genommen werden, wenn der Betreuungstierarzt bestätigt, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung, Betreuung und Fütterung vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf eine andere ausbreiten kann.Bei Herden, die im gleichen Gebäude aufgestallt sind und bei denen die Untersuchungen nach den Paragraphen 19 bis 21 keinen Verdacht ergeben haben, kann mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid von Maßnahmen im Sinne der Litera a und b Abstand genommen werden, wenn der Betreuungstierarzt bestätigt, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung, Betreuung und Fütterung vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf eine andere ausbreiten kann.