Absatz eins,Wird bei einer Überprüfung nach Paragraph 25, das Auftreten von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder Salmonella arizonae in einem Betriebsgebäude oder der zugehörigen Auslauffläche bestätigt, so gelten die nachstehenden Bestimmungen:
- Ziffer einsDie Tiere dürfen nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid und nur zu folgenden Zwecken aus dem betreffenden Gebäude verbracht werden:
- Litera aTötung und unschädliche Beseitigung gemäß den einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung oder
- Litera bSchlachtung des klinisch gesunden Geflügels in einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bezeichneten Schlachtbetrieb unter amtlicher Aufsicht gemäß Paragraph 13, der Fleischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,; der für den Schlachtbetrieb zuständige amtliche oder zugelassene Tierarzt im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2006,, ist von dieser Entscheidung mindestens drei Tage vor der Verbringung in Kenntnis zu setzen; hiebei ist eine Bestätigung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, vorzulegen.
- Ziffer 2Die unbebrüteten Eier aus dem betreffenden Gebäude sind entweder gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, unschädlich zu beseitigen oder nach geeigneter Kennzeichnung unter Überwachung zu einem für die Herstellung und Behandlung von Eiprodukten zugelassenen Betrieb zu verbringen; diese sind dort entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs Amtsblatt Nummer L 139 vom 30. 4. 2004, Seite 55, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076 aus 2005,, ABl. Nr. L 338 vom 22. 12. 2005) und der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, einer Hitzebehandlung zu unterziehen.
- Ziffer 3Bei Herden, die im gleichen Betriebsgebäude aufgestallt sind und bei denen die Untersuchungen nach den Paragraphen 19 bis 21 keinen Verdacht ergeben haben, kann mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid von Maßnahmen im Sinne der Ziffer eins, Abstand genommen werden, wenn die Betreuungstierärztin oder der Betreuungstierarzt bestätigt, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung, Betreuung und Fütterung vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf eine andere ausbreiten kann. Ebenso kann bei den Eiern der im ersten Satz genannten Herden von den Maßnahmen der Ziffer 2, abgesehen werden, wenn auch bei diesen durch die Betriebsabläufe sichergestellt ist, dass keine Kontamination mit infizierten Materialien oder Vermischung mit Eiern infizierter Herden erfolgen kann.