Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

31.10.2012

Text

Vorgangsweise bei Bestätigung eines Salmonellenverdachts

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Wird bei einer Überprüfung nach Paragraph 25, das Auftreten von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder Salmonella arizonae in einem Gebäude oder auf einer Auslauffläche bestätigt, so gelten die nachstehenden

Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Die Tiere dürfen nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid und nur zu folgenden
    Zwecken aus dem betreffenden Gebäude verbracht werden:
    1. Litera a
      Tötung und unschädliche Beseitigung gemäß den einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung oder
    2. Litera b
      Schlachtung des klinisch gesunden Geflügels in einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bezeichneten Schlachtbetrieb unter amtlicher Aufsicht gemäß Paragraph 13, der Fleischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,; der für den Schlachtbetrieb zuständige amtliche oder zugelassene Tierarzt im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2006,, ist von dieser Entscheidung mindestens drei Tage vor der Verbringung in Kenntnis zu setzen; hiebei ist eine Bestätigung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, vorzulegen.
  2. Ziffer 2
    Die unbebrüteten Eier aus dem betreffenden Gebäude sind entweder gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, unschädlich zu beseitigen oder nach geeigneter Kennzeichnung unter Überwachung zu einem für die Herstellung und Behandlung von Eiprodukten zugelassenen Betrieb zu verbringen; diese sind dort entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) 853 aus 2004, vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs Amtsblatt Nummer L 139 vom 30. 4. 2004, Seite 55, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076 aus 2005, der Kommission, ABl. Nr. L 338 vom 22. 12. 2005) und der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte Amtsblatt Nummer L 273 vom 10. 10. 2002, Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208 aus 2006, der Kommission, Amtsblatt Nummer L 36 vom 8. 2. 2006, Seite 25) einer Hitzebehandlung zu unterziehen.
  3. Ziffer 3
    Bei Herden, die im gleichen Gebäude aufgestallt sind und bei denen die Untersuchungen nach den Paragraphen 19 bis 21 keinen Verdacht ergeben haben, kann mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid von Maßnahmen im Sinne der Litera a und b Abstand genommen werden, wenn der Betreuungstierarzt bestätigt, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung, Betreuung und Fütterung vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf eine andere ausbreiten kann.
  1. Absatz 2,Nach Entfernung der von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae befallenen Bestände aus der Betriebsstätte ist diese einer gründlichen Reinigung und Desinfektion entsprechend dem vom amtlichen Tierarzt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, festgelegten Verfahren zu unterziehen. Bei der Wiederbelegung mit Geflügel ist sicherzustellen, dass dieses den Bedingungen des Paragraph 15, entspricht.
  2. Absatz 3,Für bereits in eine Brüterei gelieferte Bruteier aus einer Herde, bei der der Verdacht auf eine Infektion bestätigt wird, gilt

Paragraph 34,

  1. Absatz 4,Auf Grund der Ergebnisse von Untersuchungen gemäß Paragraph 26, zur Ermittlung der Kontaminationsquelle kann die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls mittels Bescheid Arbeitsvorschriften zur Hintanhaltung einer neuerlichen Infektion festlegen.