(5)Absatz 5,Die Analyse der chemischen Schadstoffe und der physikalisch-chemischen Hilfsparameter ist nach den Vorgaben der Anlage D, Abschn. II vorzunehmen. Die in Anlage D, Abschn. II angegebenen Basisnormmethoden sind so anzuwenden, dass jedenfalls die in Anlage D, Abschn. II angegebenen analytischen Mindestbestimmungsgrenzen eingehalten werden. Alternativ können auch andere analytische Methoden herangezogen werden, wenn unter Verwendung der statistischen Testverfahren nach der Normvorschrift DIN 38402 T 71, November 2002, gezeigt werden kann, dass die in Anlage D, Abschn. II angegebenen analytischen Mindestbestimmungsgrenzen erreicht werden.Die Analyse der chemischen Schadstoffe und der physikalisch-chemischen Hilfsparameter ist nach den Vorgaben der Anlage D, Abschn. römisch zwei vorzunehmen. Die in Anlage D, Abschn. römisch zwei angegebenen Basisnormmethoden sind so anzuwenden, dass jedenfalls die in Anlage D, Abschn. römisch zwei angegebenen analytischen Mindestbestimmungsgrenzen eingehalten werden. Alternativ können auch andere analytische Methoden herangezogen werden, wenn unter Verwendung der statistischen Testverfahren nach der Normvorschrift DIN 38402 T 71, November 2002, gezeigt werden kann, dass die in Anlage D, Abschn. römisch zwei angegebenen analytischen Mindestbestimmungsgrenzen erreicht werden.