Bundesrecht konsolidiert

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Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 96/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 461/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

QZV Chemie OG

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anforderungen an Messungen für die Bestimmung der, Umweltqualitätsnorm

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Eine Messreihe aus Einzelmessungen, die gemäß Paragraph 59 f, WRG 1959 zur Beurteilung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers hinsichtlich der in Anlage A und B geregelten Schadstoffe an einer Messstelle durchgeführt wird, umfasst nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mindestens zwölf Einzelmessungen, die über den Zeitraum eines Jahres, in der Regel monatlich, durchzuführen sind. Die Zahl der Einzelmessungen kann auf bis zu vier Messungen reduziert werden, wenn aufgrund der in den vorangegangenen Jahren ermittelten Messergebnisse gezeigt werden kann, dass der statistische Vertrauensbereich des Mittelwertes kleiner ist als die zu erwartende Abweichung zwischen Mittelwert und Umweltqualitätsnorm.
  2. Absatz 2,Ergibt sich bereits aus den ersten Messwerten einer Messreihe, dass der Jahresmittelwert die Umweltqualitätsnorm überschreitet, dann können die weiteren Messungen ausgesetzt werden.
  3. Absatz 3,Ergibt sich aufgrund nicht vorhersehbarer äußerer Umstände oder aufgrund aufgetretener systematischer Messfehler, dass bis zu zwei Messwerte einer Messreihe für die Bewertung des Oberflächenwasserkörpers nicht herangezogen werden können, dann kann die Bewertung auch aufgrund der übrigen Messwerte erfolgen, falls diese Messwerte die erwartbaren Belastungen des Oberflächenwasserkörpers durch den betreffenden Schadstoff erfassen. Ist dies nicht der Fall, dann sind die vorliegenden Messwerte zu verwerfen und ist die Überwachung zu wiederholen.
  4. Absatz 4,Die Probenahme im Rahmen einer Messreihe gemäß Absatz eins, ist anhand von Stichproben vorzunehmen, wobei für die Entnahme der Proben und die Probenvorbereitung die Vorgaben der Anlage D, Abschn. römisch eins einzuhalten sind.
  5. Absatz 5,Die Analyse der chemischen Schadstoffe und der physikalisch-chemischen Hilfsparameter ist nach den Vorgaben der Anlage D, Abschn. römisch zwei vorzunehmen. Die in Anlage D, Abschn. römisch zwei angegebenen Basisnormmethoden sind so anzuwenden, dass jedenfalls die in Anlage D, Abschn. römisch zwei angegebenen analytischen Mindestbestimmungsgrenzen eingehalten werden. Alternativ können auch andere analytische Methoden herangezogen werden, wenn unter Verwendung der statistischen Testverfahren nach der Normvorschrift DIN 38402 T 71, November 2002, gezeigt werden kann, dass die in Anlage D, Abschn. römisch zwei angegebenen analytischen Mindestbestimmungsgrenzen erreicht werden.
  6. Absatz 6,Institute, die Messungen an Oberflächenwasserkörpern gemäß Absatz eins, durchführen, müssen befugte Fachpersonen oder Fachanstalten sein, die laufend ein Qualitätssicherungssystem betreiben und die Anforderungen des Paragraph 6, einhalten. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in Anlage D, Abschn. römisch drei angeführten Elemente zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011

Gesetzesnummer

20004638

Dokumentnummer

NOR40076259

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/96/P6/NOR40076259

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