Absatz eins,Eine Messreihe aus Einzelmessungen, die gemäß Paragraph 59 f, WRG 1959 zur Beurteilung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers hinsichtlich der in Anlage A und B geregelten Schadstoffe an einer Messstelle durchgeführt wird, umfasst nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mindestens zwölf Einzelmessungen, die über den Zeitraum eines Jahres, in der Regel monatlich, durchzuführen sind. Die Zahl der Einzelmessungen kann auf bis zu vier Messungen reduziert werden, wenn aufgrund der in den vorangegangenen Jahren ermittelten Messergebnisse gezeigt werden kann, dass der statistische Vertrauensbereich des Mittelwertes kleiner ist als die zu erwartende Abweichung zwischen Mittelwert und Umweltqualitätsnorm.